Benutzungsbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen für Jugendherbergen des
DJH Landesverbandes Sachsen e.V.


Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Stand 12/2011 


Voraussetzung für die Aufnahme in einer Jugendherberge ist die Mitgliedschaft im Deutschen Jugendherbergswerk (DJH) oder in einem Verband der International Youth Hostel Federation (IYHF). Die Mitgliedschaft kann auch vor Ort in den Jugendherbergen erworben werden. Kinder- und Jugendgruppen müssen von mind. einer für die Aufsicht verantwortlichen Person begleitet werden.

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen ergänzen die Rahmenbedingungen für den Aufenthalt in Jugendherbergen und gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern bzw. Betten zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen oder Lieferungen der Jugendherberge (Belegungsvertrag).

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer bzw. Betten sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken, zu öffentlichen Einladungen oder zu sonstigen Werbemaßnahmen, zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Flächen der Jugendherberge außerhalb der angemieteten Räume bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Leitung der Jugendherberge und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB keine Anwendung findet, soweit der Gast nicht Verbraucher ist.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn diese vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

4. Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

II. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung

1. Die Reservierung des Gastes kann persönlich, telefonisch, per Fax, per Post, per E-Mail oder online erfolgen und sollte folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Daten der Ankunft und der Abreise, Anzahl der Personen unter Angabe des Geschlechts, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer (falls vorhanden), bei Familien: Alter der Kinder, Verpflegungswünsche. Der Vertrag (Buchung) kommt durch die beidseitige Unterschrift des Belegungsvertrages zustande. Die Jugendherberge bestätigt die Buchung des Gastes in Textform.

2. Vertragspartner sind der DJH Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, und der Gast. Die Jugendherberge tritt in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigte Vertreterin des DJH Landesverbandes auf. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem DJH Landesverband gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Aufnahmevertrag, sofern der Jugendherberge eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

3. Alle Ansprüche des Gastes gegen den DJH Landesverband verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DJH Landesverbandes beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Der DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge, ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer (Kategorie) bzw. Betten bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des DJH Landesverbandes betreffend die jeweilige Jugendherberge zu zahlen. Dieses gilt auch für die vom Gast veranlassten Leistungen und Auslagen der Jugendherberge an Dritte. Soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, schließen die vereinbarten Preise die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Erhöht sich in diesen Fällen der Umsatzsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend. Der DJH Landesverband ist berechtigt, von dem Gast die Umsatzsteuererhöhung einzufordern.

3. Der DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge, kann seine Zustimmung zu einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer bzw. Betten, der Aufenthaltsdauer oder etwaig weiteren vom Gast gebuchten Leistungen davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer bzw. Betten und/oder für die sonstigen Leistungen der jeweiligen Jugendherberge erhöht.

4. Rechnungen des DJH Landesverbandes, i.V.d. Jugendherberge, ohne Fälligkeitsdatum sind mit Zugang sofort fällig und ohne Abzug vom Gast zahlbar. Sollte ein Zahlungsverzug des Gastes eintreten, ist der DJH Landesverband berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem DJH Landesverband bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Gast Mahnkosten an den DJH Landesverband zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Gast.

5. Der DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge, ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie oder einer Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

6. Der DJH Landesverband ist ferner berechtigt, die Zahlungen für die gebuchten Leistungen bei Anreise des Gastes, spätestens jedoch vor der Abreise zu verlangen.

IV. Rücktritt des Gastes (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Jugendherberge (no show)

1. Gäste mit einem schriftlichen Belegungsvertrag müssen schriftlich absagen. Die Absage muss mindestens acht Wochen vor dem geplanten Anreisetag der Jugendherberge zugegangen sein, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des DJH Landesverbandes auszulösen. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Gast die gebuchten vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des DJH Landesverbandes, i.V.d. Jugendherberge, zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gastes, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, oder ihm ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. Auch eine Berichtigung der Teilnehmerzahl muss mindestens acht Wochen vor dem geplanten Anreisetag schriftlich erfolgen.

2. Bei Anmeldungen innerhalb acht Wochen vor Anreise und danach erfolgten Absagen gelten in jedem Fall die Regelungen, die unter Punkt 3 genannt sind.

3. Bei vom Gast nicht in Anspruch genommenen Zimmern bzw. Betten hat der DJH Landesverband die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer bzw. Betten sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer bzw. Betten der jeweiligen Jugendherberge nicht anderweitig vermietet, so kann der DJH Landesverband die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen bezogen auf die jeweilige Jugendherberge pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, 50% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen und Verpflegung zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt des DJH Landesverbandes

1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Gast innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge, in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern bzw. Betten vorliegen und der Gast auf Rückfrage der Jugendherberge auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Gast auf Rückfrage der Jugendherberge nicht zur festen Buchung im Rahmen einer vom DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge, festgesetzten Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet in diesem Fall, dass ab diesem Tag ein Belegungsvertrag zustande kommt und die ursprünglich vereinbarte, kostenlose Rücktrittsfrist außer Kraft gesetzt wird.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 5 und/oder 6 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge, gesetzten angemessenen Nachfrist vom Gast nicht geleistet, so ist der DJH Landesverband ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist der DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Aufnahmevertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

  • höhere Gewalt oder andere vom DJH Landesverband nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
  • Zimmer bzw. Betten unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Gastes oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden
  • der DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der vom Gast gebuchten Leistungen den reibungslosen Betrieb oder die Sicherheit der Jugendherberge oder das Ansehen des DJH Landesverbandes in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dieses dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des DJH Landesverbandes, i.V.d. Jugendherberge zuzurechnen ist
  • ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nr. 2 vorliegt

4. Bei berechtigtem Rücktritt des DJH Landesverbandes vom Aufnahmevertrag entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.

5. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann der DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge unterbinden bzw. den Abbruch verlangen.

6. Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Nummern 2, 3 und 5 ein Schadensersatzanspruch des DJH Landesverbandes gegen den Gast entstehen, so kann der DJH Landesverband den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 3 gilt in diesem Fall entsprechend. Dem Gast bleibt in diesen Fällen der Nachweis möglich, dass dem DJH Landesverband kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

VI. Zimmerbestellung bzw. Betten, -übergabe und -rückgabe

1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer bzw. Betten der jeweiligen Jugendherberge.

2. Gebuchte Zimmer bzw. Betten stehen dem Gast ab 16:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Änderungen hierzu können sich im Belegungsvertrag je nach Jugendherberge ergeben. Der Gast hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer bzw. Betten der jeweiligen Jugendherberge spätestens um 10:00 Uhr geräumt vom Gast zur Verfügung zu stellen. Bei einem Auszug zu einem späteren Zeitpunkt kann der DJH Landesverband für die vertragsüberschreitende Nutzung des Zimmers bzw. Betten den vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Gastes auf eine Nutzung des Zimmers bzw. der Betten außerhalb des gebuchten Zeitraums werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem DJH Landesverband kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

VII. Haftung des DJH Landesverbandes

1. Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz gegenüber dem DJH Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der DJH Landesverband die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des DJH Landesverbandes beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des DJH Landesverbandes beruhen. Einer Pflichtverletzung des DJH Landesverbandes steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des DJH Landesverbandes, i.V.d. Jugendherberge auftreten, wird diese bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, den DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

2. Der DJH Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der von den Gästen mitgebrachten Sachen und Wertgegenständen. Die vorstehenden Regelungen in VII Nr. 1 S. 2 und 3 gelten entsprechend.

3. Soweit Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder sonstige Beförderungsmittel vom Gast auf dem Gelände der jeweiligen Jugendherberge - auch gegen Entgelt und Zurverfügungstellung eines Stellplatzes durch die Leitung - abgestellt werden, kommt hierdurch kein Verwahrungsvertrag mit dem DJH Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, zu Stande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Gelände der Jugendherberge abgestellten oder rangierten Kraftfahrzeuge, Fahrrädern oder sonstigen Beförderungsmitteln und deren Inhalte haftet der DJH Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, nicht. Die vorstehenden Regelungen in VII Nr. 1 S. 2 und 3 gelten entsprechend.

4. Zurückgebliebene Sachen des Gastes werden von dem DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge, in welcher der Aufenthalt erfolgt, nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des Gastes nachgesandt. Die jeweilige Jugendherberge bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich der DJH Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.

VIII. Grundlagen des Online-Buchungssystem

1. Das Online-Buchungssystem gibt dem Gast einen Überblick über freie Kapazitäten und hier können 24 Stunden täglich Reservierungen in allen vom DJH Landesverband betriebenen Jugendherbergen vorgenommen werden.

2. Bei Buchungen von Familien, Paaren und Einzelgästen von bis zu fünf Zimmern wird die Reservierung direkt verbindlich. Die Buchungsbestätigung erscheint unmittelbar auf dem Bildschirm und kann ausgedruckt werden. Außerdem erfolgt eine Bestätigung per E-Mail. Bei Schulklassen, Gruppen- und Veranstaltungsbuchungen, erhalten Sie direkt die Reservierungsbestätigung als Belegungsvertrag auf dem Bildschirm und per E-Mail. Der Belegungsvertrag wird gültig, wenn dieser bis zum eingedruckten Datum unterschrieben an die Jugendherberge per Fax oder auf dem Postweg zugestellt wird.

3. Der DJH Landesverband, i.V.d. Jugendherberge hat nach Erhalt der Online-Buchung 10 Tage die Möglichkeit von der Reservierung Abstand zu nehmen, falls reservierte Leistungen des Gastes nicht zur Verfügung gestellt werden können.

4. Die eingegebenen Daten werden durch das Online-Buchungssystem elektronisch verarbeitet. Diese Daten werden nur zu internen Zwecken verwendet. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken erfolgt nicht. Bei der Datenerfassung werden die gesetzlichen Datenschutzregelungen eingehalten.

IX. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Belegungsvertrags oder dieser Geschäftsbedingungen zur Beherbergung sowie aller in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des DJH Landesverbandes, i.V.d. Jugendherberge sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort der jeweiligen Jugendherberge, in welcher der Aufenthalt erfolgt.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Aufnahmevertrages zur Folge. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für den Aufnahmevertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und wirksam ist.

4. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem DJH Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist und dem Gast findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Gast Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Standort der jeweiligen Jugendherberge vereinbart, in welcher der Aufenthalt erfolgt.